ALG I Anspruch bei sozialversicherungspflichtigem Job am Ende des Studiums

10.11.2013

In einem aktuellen Fall von Rechtsanwalt Schauer konnte ein Anspruch auf ALG I für die Mandantschaft durchgesetzt werden. Die Mandantin war während der Abschlussphase ihres Studiums in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig. Daraus resultierte grundsätzlich ein Anspruch auf ALG I.

Die Bundesagentur für Arbeit sah das anders und berief sich auf § 139 Abs. 2 SGB III. Die Vorschrift lautet:

Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.

 

Im Widerspruchsverfahren wurde die Mandantin bereits anwaltlich vertreten und die Bundesagentur auf die Tatsache hingewiesen, dass die ausgeübte Beschäftigung versicherungspflichtig war und die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen des Studiums erfüllt werden konnten. Immerhin lag das Studium ohnehin in den letzten Zügen. Die Agentur für Arbeit blieb jedoch stur.

Erst im Gerichtsverfahren bewegte sich die Bundesagentur für Arbeit und gab nach längerem Schriftwechsel auf. 

Hinweis: Die zitierte Vorschrift ist eine sog. "Vermutung". Das bedeutet, dass der Nachweis darüber, dass man trotz des Studentendaseins aus einer Tätigkeit einen Anspruch auf ALG I hat, durch den Betroffenen selbst geführt werden muss. Hier sind Initiative und Argumente gefragt, um den Anspruch zu belegen. Unterbleibt entsprechender Vortrag, hat die Bundesagentur leichtes Spiel!