Eingliederungsvereinbarung als Zwang

27.02.2013

In einer brandneuen Entscheidung des Bundessozialgerichts hat dieses die Praxis der JobCenter zum Erlass von Eingliederungsvereinbarungen als Verwaltungsakt strenger beurteilt. Bisher haben sich die JobCenter hier sehr rigoros verhalten. Wer eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreibt, kriegt sie eben verdonnert. So nicht! Nur wenn der Hartz-IV-Empfänger grundlos die Unterschrift verweigert, ist diese Vorgehensweise zulässig. Sollten Einwände gegen die Eingliederungsvereinbarung bestehen, etwa, weil die verordneten Maßnahmen den Hartz-IV-Empfänger nicht tauglich fördern, so muss dies berücksichtigt werden und in die Vereinbarung eingehen. Sonst ließe sich kaum von Vereinbarung sprechen! Hier geht es zur Entscheidung.

Wichtig ist das vor allem für auf die Eingliederungsvereinbarung fußende Sanktionen. Wer hier eine solche erhält, obwohl die Eingliederungsvereinbarung unwirksam ist, sollte sich das nicht gefallen lassen!