Kein Arbeitsunfall bei bestehender Epilepsie

17.08.2017

In der Praxis ist die Bearbeitung von Arbeitsunfällen eine regelmäßig undankbare Aufgabe. Erstens ist die Rechtsprechung extrem streng wegen der Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Zweitens können die Berufsgenossenschaften mit diesen Freibriefen ablehnen wie die Weltmeister. Drittens verstehen die Mandanten das selten, sind oft unzufrieden und fühlen sich wie Lügner oder missverstanden.

So wird es auch dem Kläger in einem vom Sozialgericht Landshut (Urteil vom 31.07.2017, Aktenzeichen S 13 U 133/15) entschiedenen Fall gegangen sein. Der Kläger war Müllmann. Er fiel vom Trittbrett. Deswegen zog er sich schwere Kopfverletzungen zu. Daher begehrte er die Anerkennung als Arbeitsunfall. Der Kläger war zudem Epileptiker und hatte auch zur Zeit des Unfalls einen Anfall.

Das Gericht lehnte die Feststellung als Arbeitsunfall ab. Denn nach der Vernehmung von Arbeitskollegen (!) ist  der Sturz durch einen epileptischen Anfall verursacht worden, nicht als Folge der Arbeit selbst.

Wer versteht sowas? Niemand. Es scheint hier auch vollkommen gleichgültig, ob die harte Belastung der Arbeit den Anfall ausgelöst hat. So sehen das die Mandanten und in der Regel auch mit Recht. Der Unfall geschah schließlich bei der Arbeit und nicht in der Freizeit.

Empfehlenswert ist in diesen Fällen in jedem Fall eine frühzeitige Beratung. So können der Verlauf des Verfahrens bestimmt und widersprüchliche Angaben verhindert werden.