Bundessozialgericht: Krankengeld jetzt auch bei „verspätetem Arztbesuch“?

12.07.2017

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Marek Schauer

Krankengeld erhält, wer aufgrund ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig ("AU") ist. Die fortlaufende Krankengeldzahlung setzt dabei auch eine lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Aufgrund der verwirrenden Gesetzesformulierung tappten viele Krankengeldbezieher in die sog. „Krankengeldfalle“. In der Vergangenheit waren solche Fälle in meiner Praxis fast aussichtslos. Wenn die Lückenlosigkeit z.B. durch die Schuld des Arztes nicht festgestellt wurde, wurden die Mandanten oftmals auf die Zivilgerichte für Schadensersatzklagen verwiesen.

Stellten Ärzte die Folgebescheinigungen erst am Tag nach dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, war die Feststellung nämlich nicht lückenlos. Krankenkassen verweigerten dann die weitere Krankengeldzahlung. Das Bundessozialgericht (BSG) gab den Krankenkassen Recht (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R).

Bis jetzt.

In seiner Entscheidung vom 11. Mai 2017 (B 3 KR 22/15 R) wandte sich das BSG gegen die bisherige Rechtsprechung und sprach der Krankengeldempfängerin weiterhin Krankengeld zu.

Hier geht es zur Pressemitteilung.

Auch hier hatte die Klägerin auf die Aussage ihres Arztes vertraut. Dieser hatte ihr mitgeteilt, dass es ausreiche, wenn eine weitere Arbeitsunfähigkeits-Feststellung erst am Tag nach dem Ende der letzten Krankschreibung erfolgt. Auch in diesem Fall wollte die Krankenkasse nicht mehr zahlen.

Dem schob das BSG nun einen Riegel vor!

Das BSG erweiterte die wenigen bereits anerkannten Ausnahmefälle um dem Schutz des Versicherten in der sozialen Krankenversicherung gerecht zu werden. Bisher bestand der Krankengeldanspruch nur weiter, wenn die AU-Feststellung durch Umstände verhindert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R).

Nun liegt auch dann ein Krankengeld begründender Ausnahmefall vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen nicht zeitgerecht erstellt wurde. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Betroffene alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren.

Durch die Entscheidung dürfte es Betroffenen in Zukunft leichter fallen, Krankengeldansprüche bei falscher ärztlicher Auskunft aufrecht zu erhalten.